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Der Erwerb von Eigentumswohnungen in Bosnien und Herzegowina

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Der Erwerb von Eigentumswohnungen in Bosnien und Herzegowina
 
Der Immobilienmarkt für Ausländer in Bosnien und Herzegowina (BuH) hängt gegenüber dem in Kroatien oder gar Slowenien in seiner Entwicklung meilenweit zurück. Zum einen ist das touristische Potential des Landes mit nur ein Dutzend Kilometer Adria-Küste – das Inland ist touristisch noch weitgehend unerschlossen – bisher sehr begrenzt, zum anderen ist die gesetzliche Lage unbefriedigend, da die gesetzlichen Grundlagen im Sachenrecht nicht gesamtstaatlich geregelt sind, sondern lediglich auf Entitätsebene[1].
 
Während die Föderation 1998 ein „neues“ „Gesetz über die eigentumsrechtlichen Beziehungen“ einführte, das sich aber von dem bisherigen ex-jugoslawischen recht kaum unterschied, gilt in der Republika Srpska weiterhin das von Ex-Jugoslawien übernommenen Sachenrecht. Die Reform des Sachenrechts – seit 2005 gibt es einen neuen Gesetzentwurf für beide Entitäten – kommt nur langsam voran.
 
In dem entscheidenden Punkt, dem Erwerb von Immobilien durch Ausländer, stimmen die beiden Gesetze aber überein. In beiden Entitäten gilt das sog. Reziprozitätsprinzip. Erlaubt der Staat, aus dem der potentielle Käufer kommt, den Eigentumserwerb für Staatsbürger aus Bosnien-Herzegowina, so ist auch der Eigentumserwerb in umgekehrter Richtung möglich.
 
In der Praxis bedeutet dies, dass der Erwerb von Eigentumswohnungen durch deutsche Staatsbürger möglich ist, während für österreichische Staatsbürger die Reziprozität mit den jeweiligen Bundesland vorher geprüft werden muss, da es hier unterschiedliche Regelungen gibt.


[1] Die dritte Entität Brčko soll wegen ihrer geringen Bedeutung hier nicht behandelt werden
 

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